Installateur- und Heizungsbauermeister
Lars Schacht

Willkommen
an der   Obereider

Über uns

Die „Fischereigenossenschaft für die Obereider“ ist gemäß § 22 Abs. 1 Landesfischereigesetz Schleswig-Holstein eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Das Genossenschaftsgebiet umfasst die Fischereirechte an der Obereider im Bereich der Städte Rendsburg und Büdelsdorf. Dies ist das Gebiet vom Obereidersee mit Enge bis Audorfer See (teilweise) mit Enge (s. blaue Markierung Karte).

Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Rendsburg.

Mitglieder der Genossenschaft sind:

  • die Stadt Rendsburg,
  • die Stadt Büdelsdorf und
  • das Land Schleswig-Holstein.

Organe der Genossenschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung und
  2. Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin wahrgenommen, im Verhinderungsfall durch deren beauftragte Vertreter bzw. Vertreterin.

Der Vorstand besteht aus dem ehrenamtlichen Vorsteher bzw. der ehrenamtlichen Vorsteherin. Für sie oder ihn wird ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin bestellt.

Seit dem 08. November 2000 besteht die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern, dass der Vorsitz wechselseitig für je drei Jahre von dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin der Städte Rendsburg und Büdelsdorf übernommen wird.

Ab dem 01. Januar 2009 hatte die Stadt Büdelsdorf den Vorsitz übernommen und ab dem 01. Januar 2013 die Stadt Rendsburg und so fortlaufend.

Die Geschäftsführung (Verwaltung) der Genossenschaft ist ab dem 01. Juli 2017 auf die Stadt Rendsburg übergegangen und verbleibt dort unabhängig vom wechselnden Vorsitz.

Hier geht es zur Satzung

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Angeln an Schleswig-Holsteins größtem Fluss.

Unsere Aufgaben

Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die in ihr vereinigten Fischereirechte zu verwalten. Weiter führt sie innerhalb ihres Genossenschaftsgebietes die aufgrund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durch.

Die fischereiberechtigten Mitglieder üben im Genossenschaftsgebiet die Fischerei selbst nicht aus.

Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die in ihr vereinigten Fischereirechte zu verwalten.

Weiter führt sie innerhalb ihres Genossenschaftsgebietes die aufgrund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durch.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Aufstellung eines Hegeplanes und den gemäß genehmigten Hegeplan vorgesehenen Besatz durchzuführen sowie die für die Fischerei gültigen Regelungen zur Fangregulierungen und Bestimmungen über Mindestmaße usw. aufzustellen.

Darüber hinaus verfolgt sie das Ziel einer gemeinsamen Bewirtschaftung Ihrer Fischereirechte in Ihrem Genossenschaftsgebiet.

Das Genossenschaftsgebiet umfasst die Fischereirechte an der Eider im Bereich des Obereiderhafen in Rendsburg und dem Stadtgebiet Büdelsdorf. Dies ist das Gebiet vom Obereidersee mit Enge bis Audorfer See (teilweise) mit Enge.

Zu beachten ist, dass für das Genossenschaftsgebiet eine Hafenordnung gilt.

Gemäß der Hafenordnung darf außerhalb besonders bekannt gemachter „Reeden“ oder „Ankerplätzen“ im Hafen nur mit der Erlaubnis der Hafenbehörde geankert werden. Das Ankerverbot soll u.a. sicherstellen, dass die Boote die Schifffahrt nicht behindern und sie nicht „wild“ ankern.

Das Ankern außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ist nicht erlaubt.

Weiter ist zu beachten, dass grundsätzlich das Angeln entlang der Obereider auch auf dem Rendsburger Stadtgebiet zulässig ist. Durch die vorhandene Bebauung und den Uferbewuchs ist die Erreichbarkeit des Ufers jedoch stark eingeschränkt oder auch nicht möglich!

Die Strecke ist an einen hauptberuflichen Fischer verpachtet. In diesem Zuge wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufsfischerei Vorrang hat und das unberechtigte Kontrollieren der Fangeinrichtungen, dass das Zerstören und / oder Wegnehmen verboten ist und eine Straftat darstellt.

Neben dem Berufsfischer dürfen auch Freizeitanglern der Angelfischerei nachgehen.

Übersichtskarten

Tiefenprofile

Die Fischerei Brauer, die heute von Herrn Thomas Philipson in Rade betrieben wird, ist als Berufsfischerei der einzige verbliebene Pächter der Fischereigenossenschaft.

Nähere Informationen zum Fischereibetrieb und dem Fischrestaurant & Cafe „Brauer’s Aalkate“ sind über den folgenden Link zu erhalten https://www.brauers-aalkate.de/fischerei/

Obereidersee mit Enge

Der Obereidersee mit Enge stellte eine natürliche, lang gestreckte Aufweitung der Eider bis zum Audorfer See dar und war nach dem Bau des Schleswig-Holsteinischen Kanals (zeitweise als Eiderkanal bezeichnet) Ende des 18. Jahrhunderts Bestandteil dieser Wasserstraße.

Seit dem Bau des Schleswig-Holsteinischen Kanals bestand in Rendsburg für die Schifffahrt eine Schleuse zwischen der Untereider und dem Obereidersee. Diese Verbindung wurde nach der Inbetriebnahme des Nord-Ostsee-Kanals durch eine neu erbaute Schleuse zunächst aufrechterhalten. Seit dem der Gieselaukanal als neue Verbindung zwischen der Eider und dem Nord-Ostsee-Kanal im Jahre 1937 fertig gestellt und die Schleuse in Rendsburg außer Betrieb genommen wurde, hat der Obereidersee ausschließlich im Osten der Enge eine Verbindung zum Audorfer See als Bestandteil des Nord-Ostsee-Kanals.

Erlaubnisscheine

Für das Genossenschaftsgebiet sind folgende Erlaubnisscheine erhältlich:

 ScheinartGültigkeitGebühr
Uferschein(1.3.bis 28./29.2. des Folgejahres)30,00€ 
Bootschein(1.3.bis 28./29.2. des Folgejahres)55,00€ 
Tagesschein(00:00 bis 24:00 Uhr)5,00€ 
7- Tagesschein(7 Tage)10,00€ 
Heringsschein(1.3. bis 31.5. des Jahres)10,00€ 

(Für das Heringsangeln werden jährlich maximal 150 Erlaubnisscheine ausgestellt.)

Die Ufer- und Bootsscheine werden in unbegrenzter Menge ausgegeben.

Für den Erwerb eines Erlaubnisscheines ist das Vorliegen eines gültigen Fischereischeines. Dies bedeutet, dass die Fischereiabgabe Schleswig-Holstein für das jeweilige Jahr bereits entrichtet sein muss. Der gültige Fischereischein ist bei der Erlaubnisscheinausgabe vorzulegen.

Für die fachgemäße Bewirtschaftung der Obereider ist es unbedingt notwendig Grundlagendaten über den Fischbestand zu erhalten!

In diesem Zusammen bitten wir Sie nach dem Angeln eine ausgefüllte Fangmeldung abzugeben.

Sofern nicht geangelt bzw. nichts gefangen wurde, ist dies entsprechend auf der Fangmeldung zu vermerken.

Als besonderes Dankeschön erhalten alle, die eine ausgefüllte Fangmeldung abgeben beim Kauf eines neuen Ufer- oder Bootsscheines eine Ermäßigung in Höhe von 10,00€ (dies wird beim Erwerb verrechnet).

Ausgabestellen

Bürgerbüro der Stadt Büdelsdorf

Am Markt 1

24782 Büdelsdorf

-während der regulären Öffnungszeiten-

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und zusätzlich auch Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Angelgeräte u. Köder Karin Gabriel

Herrenstr. 1

24768 Rendsburg

04331 / 22 659

YP.ILH2AP3YL-3RYI3S@RYGL2SI@

http://www.angeln-rendsburg.de

Bestimmungen

Neben dem Berufsfischer dürfen auch Freizeitanglern der Angelfischerei nachgehen.

Zur Angelfischerei im Genossenschaftsgebiet ist ein gültiger Fischereischein mit gültiger Fischereimarke und der Erwerb eines Erlaubnisscheines erforderlich.

Mit dem Erlaubnisschein ist grundsätzlich der Fischfang mit bis zu 3 Handangeln mit jeweils höchstens 3 Haken pro Angeln erlaubt, die Benutzung einer Handsenke (1 x 1 m) für den Köderfischfang ist zulässig.

Der Heringsfang mit der Senke ist ganzjährig nicht gestattet.

Beim Heringsangeln darf maximal eine Handangel mit höchstens 2 Haken verwendet werden!

Beim Heringsfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden!

Zum Angeln vom Boot aus ist der Erwerb eines Bootsscheines erforderlich, dieser berechtigt dann zum Fischfang mit bis zu 3 Handangeln mit jeweils höchstens 3 Haken pro Angeln.

Die Schleppangelei ist generell verboten!

(dies bedeutet: Boote – auch Bellyboote und ähnliche Fahrzeuge – müssen während des Angelns festgelegt sein, sie dürfen keine Fahrt über Grund machen.)

Die Benutzung lebender Köderfische ist verboten!

Zu beachten ist, dass für das Genossenschaftsgebiet eine Hafenordnung gilt.

Gemäß der Hafenordnung darf außer auf besonders bekannt gemachten Reeden oder Ankerplätzen im Hafen nur mit der Erlaubnis der Hafenbehörde geankert werden. Das Ankerverbot soll u.a. sicherstellen, dass die Boote die Schifffahrt nicht behindern und nicht „wild“ ankern.

Das Ankern außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ist nicht erlaubt.

Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbegrenzungen, erlaubtes Gerät und weitere Hinweise finden Sie auch auf Ihrem Erlaubnisschein.

Es gelten immer die aktuellsten Fassungen des Landesfischereigesetzes Schleswig-Holstein und der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung sowie der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes SH!

Die Strecke ist an einen hauptberuflichen Fischer verpachtet. In diesem Zuge wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufsfischerei Vorrang hat und das unberechtigte Kontrollieren der Fangeinrichtungen, dass das Zerstören und / oder Wegnehmen verboten ist und eine Straftat darstellt.

Kontakt

Fischereigenossenschaft für die Obereider

Der Vorsteher
c/o Stadt Rendsburg
Am Gymnasium 4
24768 Rendsburg

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