Historie

Obereidersee mit Enge

Der Obereidersee mit Enge stellte eine natürliche, lang gestreckte Aufweitung der Eider bis zum Audorfer See dar und war nach dem Bau des Schleswig-Holsteinischen Kanals (zeitweise als Eiderkanal bezeichnet) Ende des 18. Jahrhunderts Bestandteil dieser Wasserstraße.

Seit dem Bau des Schleswig-Holsteinischen Kanals bestand in Rendsburg für die Schifffahrt eine Schleuse zwischen der Untereider und dem Obereidersee. Diese Verbindung wurde nach der Inbetriebnahme des Nord-Ostsee-Kanals durch eine neu erbaute Schleuse zunächst aufrechterhalten. Seit dem der Gieselaukanal als neue Verbindung zwischen der Eider und dem Nord-Ostsee-Kanal im Jahre 1937 fertig gestellt und die Schleuse in Rendsburg außer Betrieb genommen wurde, hat der Obereidersee ausschließlich im Osten der Enge eine Verbindung zum Audorfer See als Bestandteil des Nord-Ostsee-Kanals.

Mit dem Bau des Nord-Ostsee-Kanals wurde gleichzeitig eine Wasserspiegelsenkung im Obereidersee mit Enge (wie auch im Audorfer See, Borgstedter See mit Enge und Schirnauer See) um – 2,3m durchgeführt mit der Folge, dass Wasserflächen trockenfielen.

Weitere Verluste an Wasserflächen durch verschiedene wasserbauliche Maßnahmen hatte die ursprüngliche Wasserfläche des Obereidersees mit Enge von – 80 ha auf – 52 ha verringert.

Die Wassertiefe des Obereidersees beträgt im Bereich der großen Aufweitung vor dem Büdelsdorfer Ahlmannkai bis zu 8,5 m.

In der Enge besteht eine Wassertiefe bis zu 5,8 m, im Bereich einer Werft in der Enge ist jedoch mit einer Wassertiefe von 10,9 m nahezu das „Kanalmaß“ vorhanden.

Die hydrologischen Verhältnisse im Obereidersee mit Enge ähneln grundsätzlich den Verhältnissen des angrenzenden brackwasserführenden Bereiches des Nord-Ostsee-Kanals. Aus dem Bereich des Obereieidersees liegen allerdings nur wenige längerfristige Messungen des Salzgehaltes vor.

Anlässlich der Untersuchung von Kafemann (2000) im Nord-Ostsee-Kanal waren in den Jahren 1995 und 1996 auch im Obereidersee die Salzgehalte an der Gewässeroberfläche regelmäßig bestimmt worden. Zur Information werden die Ergebnisse der Salzgehalte aus den Jahren 1995 und 1996 in dem Obereidersee (Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal bei km 66,1) sowie der östlichen Nachbarstation im Nord-Ostsee-Kanal im Audorfer See (km 66,5) grafisch dargestellt. Anhand der Darstellungen der Salzgehalte des Obereidersees sowie der benachbarten Station des Nord-Ostsee-Kanal wird ersichtlich, dass der Salzgehalt in den Gewässerbereichen erheblichen jahreszeitlichen und jährlichen Schwankungen unterliegt sowie sehr gleichsinnig sein kann.

Der Obereidersee mit Enge stand zur Zeit der Inbetriebnahme des Nord-Ostsee-Kanals im Jahre 1895 im Eigentum des Staates Preußen. Auf der Grundlage des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.7.1921 (WaStrVertrG) gingen Wasserstraßen von überregionaler Bedeutung von den Ländern auf das Deutsche Reich mit Wirkung vom 1.4.1921 über. Zu diesen Wasserstraßen zählte auch der Obereidersee mit Enge, das Gewässer war fortan eine Reichswasserstraße.

Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland stehen die ehemaligen Reichswasserstraßen gemäß Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21.5.1951 (WaStrVermRG) als Bundeswasserstraßen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2.4.1968 in der Fassung vom 23.5.2007 (WaStrG) wurde der Obereidersee mit Enge Bestandteil der Binnenwasserstraße Nord-Ostsee-Kanal.

Zwischen den Städten Rendsburg und Büdelsdorf, dem Land Schleswig-Holstein sowie der Bundesrepublik Deutschland wurde am 26.6.2007/4.7.2007/12.07.2007 eine Vereinbarung geschlossen, nach der der Obereidersee mit Enge mit einem anschließenden Bereich des Audorfer Sees gemäß § 2 WaStrG als Bundeswasserstraße entwidmet werden sollten. Die Entwidmungsvereinbarung sah außerdem vor, dass das Eigentum an diesen Gewässern künftig an die Städte Rendsburg und Büdelsdorf in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich gesetzlich übergehen würde.

Mit der Verordnung über den Übergang von der Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18.3.2008 auf der Grundlage des WaStrG wurde die Entwidmung des Obereidersees mit Enge sowie eines Bereiches des Audorfer Sees als Bundeswasserstraße mit einer Größe von – 57 ha wirksam. Gleichzeitig sind die Städte Rendsburg und Büdelsdorf damit gesetzliche Eigentümer des Obereidersees mit Enge sowie eines Bereiches des Audorfer Sees in ihrem jeweiligen kommunalen Hoheitsbereich geworden.

Gemäß den Bestimmungen des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30.5.1874 (prFG) bestanden zugunsten des Staates Preußen, der Stadt Rendsburg und der Gemeinde Büdelsdorf Fischereirechte im Obereidersee mit Enge.

Das Fischereirecht des Staates Preußen war ein Eigentumsfischereirecht, die Fischereirechte der Stadt Rendsburg und der Gemeinde Büdelsdorf stellten selbständige Fischereirechte dar.

Zum Zeitpunkt des Überganges des Eigentums am Obereidersee mit Enge vom Staat Preußen auf das Deutsche Reich am 1.4.1921 wurde auch das Fischereirecht des Staates Preußen zu einem selbständigen Fischereirecht. Die drei Fischereiberechtigten des Obereidersees mit Enge schlossen sich auf der Grundlage des Fischereigesetzes vom 11.5.1916 (FG) zu der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider für die Zeit ab 1.7.1939 für eine gemeinsame Bewirtschaftung und Nutzung des Gewässers zusammen. Nach Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz –LFischG) vom 10.2.1996 (LFischG) fand gemäß des LFischG (§ 22 Abs. 8) eine Umwandlung der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft in eine Fischereigenossenschaft statt.

Auf Beschluss der Fischereigenossen und zwar heute das Land Schleswig-Holstein sowie die Städte Rendsburg und Büdelsdorf, trägt die Fischereigenossenschaft den Namen „Fischereigenossenschaft für die Obereider“.

Mit der Entwidmung eines Bereiches des Audorfer Sees als Bundeswasserstraße ging das Eigentum und zugleich das an der Seefläche bestehende Eigentumsfischereirecht an diesem Gewässer an die Städte Rendsburg und Büdelsdorf über. Die Fläche wurde aber nicht automatisch Bestandteil der Fischereigenossenschaft für die Obereider, sie konnten durch einen Antrag der fischereiberechtigten Städte Rendsburg und Büdelsdorf Bestandteil des Genossenschaftsgebietes werden. Der entsprechende Antrag wurde Ende 2011 an die Fischereigenossenschaft für die Obereider gestellt und entsprochen. Für die Zeit ab 1.1.2012 sind somit die gesamten als Bundeswasserstraße entwidmeten Wasserflächen in die Fischereigenossenschaft für die Obereider einbezogen.

Im fischereilichen Sinne wird in dieser Zusammenstellung im Folgenden unter dem Begriff „Obereidersee mit Enge“ der Obereidersee mit Enge sowie der ebenfalls als Bundeswasserstraße entwidmete Bereich des Audorfer Sees definiert. Diese Gewässer haben – wie bereits erwähnt – eine Größe von 57 ha. Die Veränderung der Größe wird ab 2008 mitberücksichtigt.

Durch den Rückbau eines Dammes zwischen dem Obereidersee und einem Teich am Westende des Obereidersees vergrößerte sich nochmal die Fläche des Obereidersees mit Enge infolge der Einbeziehung der schon vorhandenen und der neu geschaffenen Wasserflächen in den Obereidersee mit Enge. Der Obereidersee mit Enge nimmt nunmehr im vorstehenden Sinne eine Größe von – 58 ha ein, die Veränderung der Größe wird ab 2010 mitberücksichtigt.

Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen

Nach den fischereirechtlichen Bestimmungen kann die Ausübung des Fischereirechtes unter Beschränkungen auf den Fischfang – und der Aneignung gefangener Fische (Fischereierlaubnis) übertragen werden.

Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung eines Fischereierlaubnisscheines durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereiausübungsberechtigten wirksam. Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine sowie den Fang auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

Im Obereidersee mit Enge bestand neben einer haupt- oder nebenerwerbsmäßig ausgeführten Fischerei auch parallel eine Fischereiausübung durch Angler. Vor Gründung der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider im Jahre 1939 veräußerte jeder der Fischereirechtsinhaber und zwar die Gemeinde Büdelsdorf, die Stadt Rendsburg sowie der Staat Preußen, oder berechtigte Pächter an Angler getrennt für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich Fischereierlaubnisscheine. Nach Gründung der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider sowie der nachfolgenden Fischereigenossenschaft für die Obereider nahmen die Genossenschaften die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen direkt und ausschließlich an Angler vor.

Zunächst wurden ausschließlich Jahres-Fischereierlaubnisscheine (Zeitraum 1.3. – 28./29.2 des folgenden Jahres) ausgegeben. Seit 1998/1999 können Angler auch Kurzzeit-Fischereierlaubnisscheine als 1- und 7-Tageskarte erwerben.

Verpachtungen des Obereidersees mit Enge an angelfischereiliche Organisationen fanden in dem Zeitraum des Bestehens der Genossenschaften nicht statt.

Die Anzahl der durch die Genossenschaften an Angler veräußerten Jahres-Fischereierlaubnisscheine war zunächst begrenzt. Zunächst durften ab 1940 höchstens 150 Jahres-Fischereierlaubnisscheine ausgegeben werden, diese Anzahl erhöhte sich durch Vorgaben der Genossenschaften im Laufe der Zeit auf bis zu 500 Jahres-Fischereierlaubnisscheine. Die Fischereigenossenschaft für die Obereider beschloss, eine Begrenzung für die Ausgabe von Jahres-Fischereierlaubnisscheinen ab 2015 aufzuheben.

Mit der Einführung eines besonderen Kurzzeit-Fischereierlaubnisscheines für den ausschließlichen Fang von Heringen während der Laichzeit („Heringsschein“) im Jahre 1993 war die Anzahl der zu veräußernden Fischereierlaubnisscheine zunächst auf 50 Stück festgelegt worden. Auch dieses Kontingent vergrößerte sich im Laufe der Zeit. Seit 2005 dürfen bis zu 150 Heringsscheine ausgegeben werden.

Es ist nicht bekannt, welche Gründe für die Begrenzung der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine bestimmend waren. Vermutlich sollte zum Zeitpunkt der erstmaligen Festlegung den Belangen des Erwerbsfischers, der zugleich den angrenzenden Bereich des Audorfer Sees – insgesamt – im Haupterwerb befischte, durch die Deckelung die angelfischereiliche Konkurrenz „klein“ gehalten werden. Nachdem die Erwerbsfischerei im Obereidersee mit Enge im Laufe der Zeit immer mehr in den Hintergrund trat, wurden vermutlich zur Erzielung von Mehreinnahmen die Höchstgrenzen hoch gesetzt.

Fischereiausübung durch Erwerbsfischer

Vor dem Bau des Nord-Ostsee-Kanals sowie nach der Inbetriebnahme der Wasserstraße im Jahre 1895 übten Erwerbsfischer die Fischerei im Obereidersee mit Enge parallel zu einer Fischereiausübung durch Angler aus. Zeitweise fand eine erwerbsmäßige Fischerei im Rahmen von Fischereipachtverträgen mit anderen Verpächtern auch in der Untereider unterhalb der ehemaligen Schleuse Rendsburg sowie in angrenzenden Flächen des Nord-Ostsee-Kanals statt, z.B. im Audorfer See. Auch nach Gründung der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider am 1.7.1939 übten Erwerbsfischer ununterbrochen die Fischerei im Obereidersee mit Enge weiter aus. Die Pächter der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider und nachfolgend Fischereigenossenschaft für die Obereider waren in der Regel für lange Zeiträume fischereiliche Nutzer des Obereidersees mit Enge. Bis auf den ersten Fischereipächter (Thomas Petersen) waren oder sind die anschließenden Pächter der Genossenschaften (Karl Schumacher, Walther Jess und Uwe Jess) seit mehr als 20 Jahren Vertragspartner. Der Wohnort der Fischereipächter der Genossenschaft lag in der Regel in der Nähe des gepachteten Obereidersees mit Enge.

Durch die Eigentumsregelungen der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18.3.2008 ging an die Städte Rendsburg und Büdelsdorf auch eine Fläche des Audorfer Sees im jeweiligen Hoheitsbereich in das Eigentum der Städte über. Die gesamte Fläche des Audorfer Sees war mit anderen Kanalflächen im Bereich km 65,39 – 79,11 von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung an einen Erwerbsfischer verpachtet worden, sodass die Städte Rendsburg und Büdelsdorf seit dem Eigentumsübergang nunmehr Verpächter einer Teilfläche des Audorfer Sees geworden waren.

Die Städte Rendsburg und Büdelsdorf hatten in der Folgezeit einen Antrag auf Einbeziehung ihrer Flächen des Audorfer Sees in die Genossenschaftsflächen der Fischereigenossenschaft für die Obereider gestellt. Dem Antrag wurde für die Zeit ab 1.1.2012 durch Beschluss der Fischereigenossenschaft für die Obereider entsprochen.

Ab 2013 verpachtete die Fischereigenossenschaft für die Obereider die neue Genossenschaftsfläche an den bisherigen Pächter. Durch die Neustrukturierung des im Haupterwerb geführten Fischereibetriebes des Pächters kam es in der Folgezeit zu kurzfristigen Veränderung des Pachtverhältnisses.

Die im Obereidersee mit Enge tätigen Erwerbsfischer setzen bei der Fischereiausübung in der Regel Stellnetze und Reusen ein. Aus dem Zeitraum des Bestehens der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Obereider liegen keine Kenntnisse über die erzielten Fangerträge der Erwerbsfischer aus dem Obereidersee mit Enge vor. Lediglich wurden Hering, Aal und Zander hin und wieder als hauptsächlich in nicht unbedeutenden Mengen gefangene Fischarten genannt.

Ab 2000 übermittelte der im Obereidersee mit Enge fischende Erwerbsfischer seine Fangerträge an die Fischereigenossenschaft für die Obereider. Die Fangerträge verdeutlichen, dass die ausschließliche Fischereiausübung der Genossenschaftsfläche des Obereidersees mit Enge wirtschaftlich nur der Nebenerwerbsfischerei zugeordnet werden kann. Aus dem Bereich der genossenschaftlichen Fläche des Audorfer Sees liegen keine gesonderten Fangangaben des Erwerbsfischers mit den üblicherweise in den seeartigen Erweiterungen des Nord-Ostsee-Kanals eingesetzten Fanggeräten, z.B. Stellnetze, Schleppnetze und Reusen vor.